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   VGH Bayern, 28.06.1993 - 21 B 92.3126   

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VGH Bayern, 28.06.1993 - 21 B 92.3126 (https://dejure.org/1993,11862)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.1993 - 21 B 92.3126 (https://dejure.org/1993,11862)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 1993 - 21 B 92.3126 (https://dejure.org/1993,11862)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 716
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 07.11.2016 - 4 ZB 15.2809

    Einweisung eines Obdachlosen in eine Wohnung - Kostenfolgen

    Der Bescheid wurde zur Beseitigung der Obdachlosigkeit als Gefahrenlage erlassen und gegen die Wohnungseigentümer als Nichtstörer im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG gerichtet (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; Drasdo, NJW-Spezial 2012, 609).

    Eine derartige Privatwohnung, deren Beschlagnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio und für einen eng begrenzten Zeitraum zulässig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; B. v. 25.9.1998 - 4 CS 98.2581 - juris Rn. 2), erhält auch nicht etwa durch die Einweisungsverfügung den Charakter einer (temporären) öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO.

  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 8 L 1809/11

    Umsetzungsverfügung bei drohender Obdachlosigkeit

    Dieses Verhalten der Antragsgegnerin erlaubt jedoch die Voraussetzung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG - dadurch unterscheidet sich § 9 HSOG von der Vorläufervorschrift des § 15 HSOG a.F. - nicht mehr, nämlich die frühere behördliche Praxis, im Anschluss an die Mitteilung des Gerichtsvollziehers über einen langfristigen Räumungstermin sogleich eine Wiedereinweisung zu verfügen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.06.1993 - 21 B 92.3126 -, NVwZ 1994, 717 <"bei Verstoß ist die Rücknahme der Einweisungsverfügung zulässig">).
  • VG Frankfurt/Main, 06.06.2011 - 8 L 1441/11

    Inanspruchnahmeverfügung bei drohender Obdachlosigkeit

    Dieses Verhalten der Antragsgegnerin erlaubt jedoch die Voraussetzung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG - dadurch unterscheidet sich § 9 HSOG von der Vorläufervorschrift des § 15 HSOG a.F. - nicht mehr, nämlich die frühere behördliche Praxis, im Anschluss an die Mitteilung des Gerichtsvollziehers über einen langfristigen Räumungstermin sogleich eine Wiedereinweisung zu verfügen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.06.1993 - 21 B 92.3126 -, NVwZ 1994, 717 <"bei Verstoß ist die Rücknahme der Einweisungsverfügung zulässig">).
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